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   BFH, 22.12.2011 - III R 69/09   

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https://dejure.org/2011,48993
BFH, 22.12.2011 - III R 69/09 (https://dejure.org/2011,48993)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2011 - III R 69/09 (https://dejure.org/2011,48993)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - III R 69/09 (https://dejure.org/2011,48993)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus der atypisch stillen Gesellschaft

  • openjur.de

    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus der atypisch stillen Gesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 2 Abs 2, EStG § 16 Abs 2 S 2, EStG § 11 Abs 1
    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus der atypisch stillen Gesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus der atypisch stillen Gesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 2 Abs 2 EStG 2002, § 16 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 11 Abs 1 EStG 2002
    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus der atypisch stillen Gesellschaft

  • IWW
  • rewis.io

    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Veräußerungsgewinn bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus der atypisch stillen Gesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Erfassung von Gewinneinkünften eines Kindes; Steuerliche Berücksichtigung eines aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassenden gewerblichen Veräußerungsgewinns

  • datenbank.nwb.de

    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinne des Kindes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Erfassung von Gewinneinkünften eines Kindes; Steuerliche Berücksichtigung eines aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassenden gewerblichen Veräußerungsgewinns

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kinderfreibeträge: Zur Ermittlung des Grenzbetrages bei später zufließenden Veräußerungsgewinnen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkünftebegriff bei Ermittlung der Einkünfte des Kindes

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags bei später zufließenden Veräußerungsgewinnen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Einkünfte
    Veräußerungsgewinne
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 298
  • NJW 2012, 2752
  • FamRZ 2012, 1052
  • DB 2012, 1133
  • BStBl II 2012, 888
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    Die Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, unter B.II.2).

    aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, unter B.II.3.) ist der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthaltene Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts (...) bestimmt oder geeignet sind" bei verfassungskonformer Auslegung nicht nur auf die Bezüge, sondern auch auf die Einkünfte des Kindes zu beziehen.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hat, innerhalb dessen er auch vertretbare Typisierungen vornehmen darf (BVerfG-Beschlüsse vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518, unter B.I.1.; und vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BFH/NV 2009, 1382, unter B.I.2.b bb, zum Ziel der Praktikabilität als Rechtfertigungsgrund).

    Dabei dürfen einzelne Belastungsunterschiede zwischen den verschiedenen Einkunftsarten nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssen steuererhebliche Unterschiede zwischen den Einkunftsarten in einem Gesamtvergleich der typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile analysiert und bewertet werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518, unter B.II.2.).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    Der Zeitpunkt der Veräußerung ist bestimmend für den Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung, und zwar unabhängig davon, ob der Veräußerungserlös sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Erlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.b).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hat, innerhalb dessen er auch vertretbare Typisierungen vornehmen darf (BVerfG-Beschlüsse vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518, unter B.I.1.; und vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BFH/NV 2009, 1382, unter B.I.2.b bb, zum Ziel der Praktikabilität als Rechtfertigungsgrund).
  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    Vielmehr wurden etwa einbehaltene Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerbeträge im Kalenderjahr des Einbehalts als verfügbare Einkünfte in die Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen, obwohl auch in diesen Fällen eine Erstattung zu viel gezahlter Abzugsbeträge erst in den Folgejahren erfolgt (s. hierzu BFH-Urteile vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, und vom 20. November 2008 III R 75/07, BFH/NV 2009, 567).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    bb) Bei Gewinnen, die nach den Gewinnermittlungsgrundsätzen des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG realisiert sind, bei dem Kind aber im Realisierungszeitpunkt tatsächlich noch zu keinem Liquiditätszufluss geführt haben, handelt es sich weder um Einkünfte, die dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen, noch um solche, die durch unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen gebunden sind und daher nicht zur Bestreitung des Existenzminimums zur Verfügung stehen (s. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 76/01

    Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei Nachzahlungen

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    Daher ist das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG nur im Rahmen der Überschusseinkunftsarten des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzuwenden, lässt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG dagegen die für die Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG geltenden Sondervorschriften unberührt (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525; Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 32 Rz C 44).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 22/10

    Erbschaft nach einem Elternteil kein kindergeldrechtlicher Bezug - Bezug i. S.

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. August 2011 III R 22/10, BFH/NV 2012, 89) Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG allgemein außer Betracht zu lassen.
  • BFH, 28.01.2004 - VIII R 21/02

    Kindergeld - Geldzuwendungen als Einkünfte und Bezüge?

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    Anzusetzen sind vielmehr allein Zuflüsse "von außen", sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind (s. hierzu auch BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555).
  • BFH, 31.03.2008 - III B 90/06

    Keine Berücksichtigung des Verlustabzugs nach § 10d EStG bei der Ermittlung der

    Auszug aus BFH, 22.12.2011 - III R 69/09
    b)aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter dem Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend der Definition in § 2 Abs. 2 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k EStG) und bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) zu verstehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 2008 III B 90/06, BFH/NV 2008, 1318).
  • BFH, 20.11.2008 - III R 75/07

    Kindergeld: Keine Minderung der Einkünfte des Kindes um die Lohnsteuer und die

  • FG Köln, 20.08.2009 - 10 K 1180/06

    Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung;

  • BFH, 03.06.1997 - VIII B 73/96

    Unbegründetheit einer Beschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung einer

  • FG München, 07.10.2001 - 9 V 4001/01

    Kindergeld; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Vermögen des Kindes;

  • BFH, 11.04.2013 - III R 35/11

    Kindergeldrechtliche Erfassung monatlich wiederkehrender Einkünfte und Bezüge im

    Die Einkünfte und Bezüge sind, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt (s. dazu Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 69/09, BFHE 236, 298), nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525).
  • BFH, 20.12.2012 - III R 33/12

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter dem Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend der Definition in § 2 Abs. 2 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k EStG) und bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 69/09, BFHE 236, 298, BStBl II 2012, 888, m.w.N.).

    Daher ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG nur im Rahmen der Überschusseinkunftsarten des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzuwenden, lässt nach § 11 Abs. 1 Satz 5 EStG dagegen die für die Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG geltenden Sondervorschriften (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) unberührt (Senatsurteil in BFHE 236, 298, BStBl II 2012, 888).

  • BFH, 18.04.2013 - VI R 70/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG;

    Ebenso fehlen Feststellungen zum Zeitpunkt, zu dem dem Kläger die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 11 EStG zugeflossen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 69/09, BFHE 236, 298, BStBl II 2012, 888).
  • FG Nürnberg, 10.12.2014 - 3 K 361/14

    Schmerzensgeldrente eines behinderten Kindes als in die Berechnung der Fähigkeit

    Die Einkünfte und Bezüge sind, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt (vgl. BFH-Urteil vom 22.12.2011 III R 69/09, BFHE 236, 298), nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen (BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl. II 2002, 525).
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